Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bernhard Rothfos GmbH

I. Allgemeines, Vertragsgrundlagen
Alle Verkäufe und Lieferungen erfolgen zu den Bedingungen des Europäischen Standard-Kontrakt für Kaffee (ESCC) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltenden Fassung (einzusehen unter http://www.ecf-coffee.org). Die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland wird vereinbart.

Ergänzend gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bernhard Rothfos GmbH für alle Verkäufe und Lieferungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Verkäufe und Lieferungen mit dem Käufer vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Käufers. Entgegenstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie Auftragsbestätigungen des Käufers, denen hiermit ausdrücklich widersprochen wird, sind nur dann verbindlich, wenn die Bernhard Rothfos GmbH ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Im Falle einer Kollision zwischen den Bedingungen des Europäischen Standard-Kontrakts für Kaffee (ESCC) und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bernhard Rothfos GmbH haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bernhard Rothfos GmbH Vorrang vor den Bedingungen des Europäischen Standard-Kontrakts für Kaffee (ESCC).

 

II. Zahlungen

Die Zahlungen haben gemäß der im Vertrag festgelegten Vereinbarung zu erfolgen und sind ausschließlich an die Bernhard Rothfos GmbH ohne Abzug zu leisten. Bei Überschreitung des Zahlungstermins kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Die Bernhard Rothfos GmbH ist berechtigt, Verzugszinsen nach den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen (§288 II BGB). Die Bernhard Rothfos GmbH behält sich vor, höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund zu verlangen (§288 III BGB).

Zur Zurückbehaltung der Kaufsumme oder Aufrechnung ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

Im Falle des Zahlungsverzuges oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers hat die Bernhard Rothfos GmbH das Recht, nach ihrer Wahl entweder von diesem Verkauf bzw. von allen Verkäufen, bei denen die Ware noch nicht ausgeliefert wurde, mit dem Käufer zurückzutreten, soweit diese auf demselben rechtlichen Verhältnis, insbesondere einer laufenden Geschäftsverbindung, beruhen oder aber vorherige Bezahlungen aller fälligen Forderungen oder Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen. In diesem Fall ist die Bernhard Rothfos GmbH vor Bezahlung aller fälligen Forderungen bzw. Stellung angemessener Sicherheiten zu weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen mit dem Käufer nicht verpflichtet.

 

III. Elektronische Rechnungsstellung

Der Käufer stimmt einer auf elektronischem Wege übermittelten Rechnung an die von ihm bekannt gegebenen E-Mail-Adresse zu.

 

IV. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag (einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und künftig entstehender Forderungen) Eigentum der Bernhard Rothfos GmbH.

Der Käufer ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, die Ware zu mischen, zu bearbeiten, zu rösten und zu veräußern, dies aber stets unter folgenden Bedingungen:

  1. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die Bernhard Rothfos GmbH ab, welche die Abtretung hiermit annimmt. Die Bernhard Rothfos GmbH wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung nachkommt. Die Befugnis des Käufers, die Forderungen selbst einzuziehen, endet, wenn der Käufer mit einer Zahlung länger als 14 Tage in Verzug kommt, zahlungsunfähig wird oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. Darüber hinaus ist die Bernhard Rothfos GmbH zum jederzeitigen Widerruf der Einzugsermächtigung berechtigt, wenn ihr Sicherungsinteresse gefährdet ist und sachliche Gründe den Widerruf rechtfertigen. Im Falle des Erlöschens der Einzugsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben, und ermächtigt die Bernhard Rothfos GmbH, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Übersteigt der Wert der für die Bernhard Rothfos GmbH bestehenden Sicherheiten deren Forderung gegen den Käufer insgesamt um mehr als 20%, so ist die Bernhard Rothfos GmbH auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
  2. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort und die Bernhard Rothfos GmbH ist als Hersteller gemäß § 950 I BGB anzusehen. Bei Verarbeitung und/oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der Bernhard Rothfos GmbH nicht gehörenden Gegenständen erwirbt diese einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes an der neuen Sache (§§947,948 BGB).
  3. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und/oder zu veräußern, endet, wenn der Käufer mit einer Zahlung länger als 14 Tage in Verzug kommt, die Zahlung einstellt sowie dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahren beantragt wird oder aber die Weiterveräußerung an Abnehmer erfolgt, welche die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben und dadurch die Vorausabtretung vereiteln. Die Bernhard Rothfos GmbH ist zum jederzeitigen Widerruf berechtigt, wenn ihr Sicherungsinteresse gefährdet ist und sachliche Gründe den Widerruf rechtfertigen.
  4. Sobald sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, ist er auf Verlangen der Bernhard Rothfos GmbH verpflichtet, dieser eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren und Forderungen an Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden und die noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unverzüglich an die Bernhard Rothfos GmbH herauszugeben.
  5. Eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
  6. Von Pfändungen des Sicherungsgutes ist die Bernhard Rothfos GmbH sofort unter Angabe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Pfandgläubigers zu benachrichtigen. Im Falle des Zugriffs Dritter auf das Vorbehaltseigentum/ die abgetretene Forderung hat der Käufer alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Drittwiderspruchsklage, und zur Wiederbeschaffung des Sicherungsgutes erforderlich sind.
  7. Nimmt die Bernhard Rothfos GmbH aufgrund ihres Eigentumsvorbehaltes die Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Bernhard Rothfos GmbH dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Bernhard Rothfos GmbH ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware, nach pflichtgemäßem Ermessen auch im Wege des freihändigen Verkaufs zu verwerten und den Verwertungserlös mit den noch offenen Forderungen zu verrechnen. Die Verwertung vorausabgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung des Sicherungsgutes erfolgt durch Einziehung. Die Verwertung darf nur nach vorheriger Androhung unter angemessener Fristsetzung von mindestens einer Woche erfolgen. Die Kosten der Verwertung hat der Käufer zu tragen. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die Bernhard Rothfos GmbH in der Höhe von deren Forderungen ab. Die Bernhard Rothfos GmbH nimmt diese Abtretung an.
  8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für die Bernhard Rothfos GmbH. Er hat sie gegen Feuer, Wasser, Diebstahl sowie andere Gefahren zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die Bernhard Rothfos GmbH in der Höhe von deren Forderungen ab. Die Bernhard Rothfos GmbH nimmt diese Abtretung an.

 

V. Schadenersatz aus Annahmeverzug

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt eine Mitwirkungshandlung (verzögerte oder ausbleibende Fixierung) oder verzögert die Lieferung durch andere von ihm zu vertretende Gründe, ist die Bernhard Rothfos GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens, insbesondere Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten), gemäß §304 BGB zu verlangen.

Bei gewährten Zahlungszielen ist die Bernhard Rothfos GmbH darüber hinaus berechtigt, dem Kunden bei nicht vertragsgemäßer bzw. nicht rechtzeitiger Abnahme die erhöhten Zinskosten in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Zinsschaden nachzuweisen.

 

VI. Erhöhte Logistikkosten

Im Falle von höherer Gewalt, die zu erhöhten Logistikkosten (Frachten, Lagergelder, Handhabungskosten) führt, behält sich die Bernhard Rothfos GmbH das Recht vor, diese zusätzlichen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

VII. Schiedsvereinbarung, salvatorische Klausel

  1. Bei Qualitätsarbitrage finden die Regelungen zur „Hamburger Privat-Arbitrage im Kaffee-Einfuhrhandel“ Anwendung. Bei einem Grundsatzstreit wird die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Deutschen Kaffeeverbandes e.V. in der Handelskammer Hamburg vereinbart.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung nahekommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit gekannt und bedacht hätten.

 

VIII. Änderungen vorbehalten

Die Bernhard Rothfos GmbH ist berechtigt, diese allgemeine Geschäftsbedingung von Zeit zu Zeit zu aktualisieren, zu ergänzen oder zu verbessern.

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